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Elite Thermal Systems � Geschäftsbedingungen
Elite Thermal Systems Limited stellt keine Behauptungen hinsichtlich der Verfügbarkeit der in dieser Website enthaltenen Informationen und Services auf, und der Inhalt dieser Website unterliegt � jederzeit � unangekündigten Änderungen.

   
 
   
   
   

Allgemeine Verkaufsbedingungen

1

ALLGEMEINES

i.

Die Fa. Elite Thermal Systems Limited (�der Verkäufer�) ist an keine vom Käufer aufgegebene Bestellung gebunden, bevor sie selbige schriftlich angenommen hat. Alle Bestellungen werden strikt unter der Voraussetzung angenommen, dass diese Bedingungen gelten, und wenn von uns nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt, gehen diese Bedingungen jedweden vom Käufer auferlegten Bedingungen vor, ohne Rücksicht darauf, dass selbige diesen Bedingungen zeitlich nachgehen. Vorbehaltlich der hierin enthaltenen Angaben ist keine Änderung dieser Bedingungen oder ein Verzicht auf sie wirksam, wenn dem vom Verkäufer nicht schriftlich zugestimmt wurde.

ii.

Kein Vertreter bzw. keine andere Person ist im Namen des Verkäufers befugt, diese Bedingungen abzuändern oder jedwede Gewähr zu geben oder jedwede Behauptung aufzustellen oder jedwede Haftung einzugehen.

iii.

Die Annahme jedweder Bestellung durch den Verkäufer erfolgt nur dann, wenn der Käufer eine formale schriftliche Bestellung aufgegeben und alle technischen und kaufmännischen Einzelheiten klargestellt hat und wenn jedwede verlangte Anzahlung vom Verkäufer entgegengenommen wurde.

iv.

Bestellungen werden nicht storniert, außer mit der schriftlichen Einwilligung des Verkäufers und bei Zahlung einer Stornierungsgebühr in Bezug auf den Verlust des Verkäufers.

2

TECHNISCHE INFORMATIONEN

i.

Alle technischen Informationen, ganz gleich, ob vom Verkäufer oder vom Käufer in Bezug auf die Waren als Gegenstand der Bestellung vorgelegt (insbesondere Zeichnungen, Gewichte und Abmessungen), sind ungefähre Angaben, wenn nicht anders lautend bestätigt.

ii.

Vom Verkäufer vorgelegte Leistungsangaben, ganz gleich, ob vor dem oder zum Angebotszeitpunkt oder danach, sind nur ungefähr. Falls vom Verkäufer Leistungsprüfungen an einem Ofen (beispielsweise Erwärmungs-/Abkühlungsraten oder Temperaturgleichheit) zugestimmt oder spezifiziert werden, dann werden sie vom Verkäufer am Ofen, wenn er leer ist, durchgeführt. Wenn vom Verkäufer nicht anders lautend schriftlich zugestimmt, wird keine Verantwortung für die Leistung eines beschickten Ofens oder für die Eignung des Ofens für einen bestimmten Zweck übernommen.

iii.

Alle Zeichnungen, Angebote, Illustrationen, Beschreibungen, Merkblätter, Muster oder Modelle in Bezug auf des Verkäufers Waren sind urheberrechtlich geschützt und dürfen weder an Dritte weitergegeben noch kopiert, imitiert oder für die Herstellung derselben oder ähnlicher Artikel benutzt werden und müssen auf Verlangen dem Verkäufer zurückgegeben werden, und der Käufer verpflichtet sich, jedwede anderen, vom Verkäufer vorgelegten technischen Informationen nicht an Dritte weiterzugeben, außer mit der ausdrücklichen Genehmigung des Verkäufers.

iv.

Der Käufer gewährleistet, dass die Herstellung der Waren seiner Bestellung oder seinem Entwurf gemäß nicht mit sich bringt, dass der Verkäufer jedwedes Patent, Gebrauchsmuster oder Warenzeichen oder jedwede anderen ähnlichen Rechte verletzt, und der Käufer hat den Verkäufer von allen Ansprüchen und Kosten freizustellen, die dem Verkäufer aufgrund jedweder derartigen Verletzung oder vorgeblichen Verletzung entstehen.

3

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

i.

Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, ist die Zahlung von Rechnungen nicht später als 30 Tage ab Rechnungsdatum fällig. Wenn Lieferungen über einen Zeitraum verteilt werden, wird jede Ladung bei Auslieferung fakturiert und wird jede Rechnung als separates Konto behandelt und ist entsprechend zahlbar.

ii.

Die unterbliebene Zahlung für jedwede Waren oder für jedwede Lieferung oder Rate berechtigt den Verkäufer zur Aussetzung weiterer Lieferungen und Arbeit an selbiger Bestellung und an jedweder anderen Bestellung seitens des Käufers, unbeschadet jedweder anderen Rechte, die der Verkäufer haben mag. Der Verkäufer behält sich auch das Recht vor, Zinsen für überfällige Konten zum Satz von 2% pro Monat zu berechnen. Bei berechtigten Zweifeln hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers oder bei Versäumnis in Bezug auf jedwede Waren oder jedwede Lieferung oder Rate wie bereits erwähnt behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Lieferung jedweder Bestellung oder jedweden Teils oder jedweder Rate ohne Haftung auszusetzen, bis Zahlung geleistet oder zufrieden stellende Sicherheit für die Zahlung geleistet wurde.

iii.

Bei Auslandsverträgen, und wenn vom Verkäufer nicht anders lautend schriftlich zugestimmt, sind alle Zahlungen durch unwiderrufliches Akkreditiv zu leisten, das von einer Londoner Clearing-Bank bestätigt wurde und für Auslieferung und Verhandlungen lt. Auflagen in jedweder Auftragsbestätigung gültig ist. Alle Bankgebühren sind vom Käufer zu tragen.

Wenn, im FOB-Vertragsfall, Waren auslieferbereit sind und nicht an Bord des Schiffes geschafft werden können, weil der Käufer oder sein Spediteur keine fälligen Lieferanweisungen binnen 21 Tagen nach entsprechender Aufforderung erteilt hat oder weil vom Käufer oder von seinem Spediteur spezifizierte Transportmittel nicht zum Laden innerhalb von 21 Tagen nach dem Waren-Auslieferbereitschaftsdatum zur Verfügung stehen oder wegen jedes anderen Grundes, der sich der Kontrolle des Verkäufers entzieht, dann ist der Verkäufer berechtigt, die Waren in Lagerung zu geben (entweder auf dem Anwesen des Verkäufers oder in einem Lager Dritter), sie zu lagern und später der Lagerstätte zu entnehmen, auf Gefahr und zu Lasten des Käufers (einschließlich einer Gebühr zum gewerblichen Satz für die Lagerung auf dem Anwesen des Verkäufers), und die Lagerquittung ersetzt den Frachtbrief als Zahlungsdokument.

iv.

Der Käufer ist nicht berechtigt, jedwede fällige Zahlung mit jedweder Equity-Verrechnung oder Gegenforderung als Begründung vorzuenthalten.

v.

Jedwede dem Verkäufer gezahlte Anzahlung ist, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wird, vom Käufer auf die Begleichung des Kaufpreises anzurechnen oder kann, wenn der Käufer der Vertrag nicht erfüllt, vom Käufer nach alleinigem Ermessen des Käufers verwirkt werden.

4

PREISE

i.

Vom Verkäufer vorgelegte Angebote bleiben für einen 14-tägigen Zeitraum oder einen im spezifischen Angebot genannten Zeitraum fest.

ii.

Vorbehaltlich obiger Klausel 4(i), wo die Waren unter Bezugnahme auf des Verkäufers veröffentlichte Preisliste verkauft werden, ist der für die Waren zu zahlende Preis der geltende Preis lt. Veröffentlichung in der Preisliste, die zum Zeitpunkt der Annahme der Bestellung durch den Verkäufer aktuell ist.

iii.

In anderen Fällen, und wenn der zu zahlende Preis im Vertrag nicht als fix angegeben wird, beruht der Preis im Vertrag auf den Lohnsätzen und anderen Kosten des Verkäufers zum Zeitpunkt der Annahme der Bestellung. Wenn es, zum Auslieferdatum der Waren aus dem Werk des Verkäufers, zu jedweder Erhöhung aller oder jedweder derartiger Kosten gekommen ist, dann kann der für die Waren zu zahlende Preis auf Ersuchen des Verkäufers entsprechend erhöht werden. Wo der Preis für die Waren im Einklang mit dieser Klausel abgeändert wird, ist der abgeänderte Preis für beide Parteien verbindlich und wird keiner Partei jedwede Kündigungsmöglichkeit eingeräumt.

iv.

Zum Preis für die Waren hinzugerechnet werden jedwede Mehrwertsteuer und jedwede sonstige Steuer oder Abgabe im Zusammenhang mit Herstellung, Transport, Export, Import, Verkauf oder Lieferung der Waren (ganz gleich, ob anfänglich dem Käufer vom Verkäufer berechnet oder entsprechend zahlbar). Wenn nicht anders angegeben, werden alle Waren �ab Werk� verkauft. Wenn der Verkäufer Beförderung, Fracht, Versicherung und jedwede Transportkosten veranlasste bzw. auf sich nimmt, gehen derartige Kosten einschließlich Verwaltungskosten zu Lasten des Käufers und betreffen sie nicht die Bestimmungen des Vertrags hinsichtlich Gefahrübergang.

v.

Wo die Waren �ab Werk� oder unter anderen kaufmännischen Bedingungen wie z. B. FOB, FAS, CIF usw. verkauft werden, gelten die Definitionen und Regeln in INCOTERMS 1980, außer wenn im Vertrag ausdrücklich bestimmt.

vi.

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Preise zu ändern, wenn eine Aussetzung oder Änderung des Lieferdatums, der Liefermethode oder anderer Liefermodalitäten auf die Anweisungen des Käufers bzw. deren Fehlen zurückzuführen ist.

vii.

Die Zahlung von Geld durch den Käufer für die Waren muss den Wert der Verkäuferrechnung in der darin besagten Währung einschließlich jedweder Bankgebühren oder sonstiger Gebühren voll abdecken.

5

LIEFERUNG UND BEFÖRDERUNG

i.

Waren werden durch solche Transportmethoden befördert, die der Verkäufer als geeignet ansieht, und die Gefahr von Verlust oder Beschädigung der Waren geht zum Zeitpunkt der Übergabe der Waren an den Spediteur auf den Käufer über. Durch Bewirken des Beförderungsvertrags gilt, dass der Verkäufer als Vertreter des Käufers handelt, und bei Verlust oder Beschädigung der Waren in Transit hat der Verkäufer zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um einen Anspruch in Bezug auf derartigen Verlust bzw. derartige Beschädigung gegen den Spediteur im Namen des Käufers zu verfolgen, vorausgesetzt, dass Benachrichtigung über den Verlust bzw. die Beschädigung dem Verkäufer binnen drei Tagen nach Auftreten des Verlusts bzw. der Beschädigung zugegangen ist und die Waren als �not examined� [nicht untersucht] abgezeichnet wurden. Des Verkäufers Haftung in Bezug auf derartigen Verlust bzw. derartige Beschädigung, falls eingestanden, ist auf jeden Fall auf den Wert der verlorenen oder beschädigten Waren beschränkt.

ii.

Falls sich der Käufer weigert, im Einklang mit dem Vertrag hergestellte Waren anzunehmen, oder außerstande ist, die Lieferung anzunehmen, wenn die Waren lieferbereit sind, behält sich der Verkäufer das Recht vor, selbige zur Zahlung zu fakturieren, als sei sein Teil des Vertrages in jeder Weise erfüllt worden. Der Verkäufer ist berechtigt, die Waren in Lagerung zu geben (entweder auf dem Anwesen des Verkäufers oder in einem Lager Dritter), sie zu lagern und später der Lagerstätte zu entnehmen, auf Gefahr und zu Lasten des Käufers (einschließlich einer Gebühr zum gewerblichen Satz) für die Lagerung auf dem Anwesen des Verkäufers.

iii.

Die im Vertrag spezifizierten Liefer- oder Erfüllungstermine sind lediglich ungefähre Angaben, und, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, ist Zeit für die Lieferung nicht ausschlaggebend. Der Verkäufer ist unter keinerlei Umständen haftbar für die Folgen jedweden Lieferverzugs oder jedweder Nichtlieferung, wenn die Dauer des Verzugs nicht erheblich ist oder wenn der Verzug oder das Säumnis auf jedweden Grund zurückzuführen ist, der sich der Kontrolle des Verkäufers entzieht oder unerwarteter oder außergewöhnlicher Art ist.

iv.

Kein Verzug berechtigt den Verkäufer zur Ablehnung jedweder Lieferung oder jedweder weiteren Rate oder jedweden Teils der Bestellung oder jedweder anderen Bestellung vom Käufer oder zur Nichtanerkennung des Vertrags oder der Bestellung.

v.

Der Verkäufer kann sich nicht zur Einhaltung jedweder Aufstellung der Anforderungen des Käufers verpflichten, die nach dem Vertragsdatum vorgelegt wurde, und trägt keinerlei Haftung für verspätete Erfüllung oder Nichterfüllung aller oder jedweder solcher Anforderungen (ganz gleich, wie derartiges Versäumnis oder derartiger Verzug aufgetreten sein mag).

vi.

Der Verkäufer ist an keine Ponäle für verspätete Lieferung, die der Käufer u. U. auferlegen will, gebunden.

6

EIGENTUMSRECHT AN WAREN

Der Besitz der Waren geht erst dann an den Käufer über, wenn Bezahlung für die Waren vom Verkäufer in voller Höhe entgegengenommen wurde. Dennoch gehen alle auf die Waren bezogenen Risiken an den Käufer über, wenn die Waren vom Anwesen des Verkäufers ausgeliefert werden. Bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Bezahlung der in Bezug auf die Waren geschuldeten Gesamtbeträge an den Verkäufer hat der Käufer die Waren im Auftrag des Verkäufers zu verwahren und die Waren derart zu lagern, dass sie getrennt identifizierbar sind; dennoch ist der Käufer vor dem Zeitpunkt der eigentlichen Zahlung für die Waren berechtigt, die Waren im normalen Verlauf seiner geschäftlichen Arbeit zu benutzen oder die Waren im normalen Verlauf seiner geschäftlichen Arbeit im Namen oder auf Rechnung des Verkäufers an Dritte zu verkaufen (aber so, dass der Käufer nicht gegenüber solchen Dritten als Vertreter des Verkäufers gilt), unter der Bedingung, dass die Waren oder jedwede aus den Waren oder unter Einbeziehung der Waren hergestellten Artikel das Eigentum des Verkäufers sind und bleiben, bis die Zahlung vom Verkäufer wie vorstehend aufgeführt entgegengenommen wurde, und dass jedwede von Dritten � für die Waren oder aus den Waren oder unter Einbeziehung der Waren hergestellte Artikel � entgegengenommene Beträge vom Käufer auf Rechnung des Verkäufers für den Verkäufer treuhänderisch verwahrt werden, vorbehaltlich voller Zahlung an den Verkäufer, und der Käufer überträgt dem Verkäufer hiermit alle Rechte und Ansprüche, die der Verkäufer gegen jedwede derartige Dritte hat.

7

GEWÄHRLEISTUNG

i.

Wenn sich, vorbehaltlich im Folgenden gemachter Angaben, binnen eines Zeitraums von einem Jahr nach Lieferung herausstellt, dass jedwede gelieferte Waren Material- oder Verarbeitungsmängel aufweisen, und der Käufer derartige Mängel dem Verkäufer schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Erkenntlichwerden anzeigt, hat der Verkäufer nach eigenem Ermessen die Waren oder jedweden Teil davon kostenlos zu reparieren oder zu ersetzen, und jedwede Reparatur- oder Ersatzleistung unterliegt derselben Gewährleistung.

MIT DER MASSGABE, dass der Verkäufer keiner Haftung in Bezug auf jedweden Mangel unterliegt, wenn:

a)

der Mangel durch normalen Verschleiß bedingt ist, oder

b)

die Waren auf ordnungsgemäße Weise verwendet, instand gehalten, gelagert oder geschützt wurden, oder

c)

der Käufer oder jedwede andere Person Reparatur oder Änderung der Waren ausgeführt oder versucht hat, oder

d)

•  Drahtheizelemente sich wie bereits erwähnt mehr als vier Monate nach Lieferung als schadhaft erweisen oder Thermoelemente sich wie bereits erwähnt mehr als sechs Monate nach Lieferung als schadhaft erweisen, ungeachtet der vorgenannten Bestimmungen dieser Klausel.

UND FERNER MIT DER MASSGABE, DASS, wenn jedwedes schadhafte Teil nicht auf die Herstellung durch den Verkäufer zurückzuführen ist, der Käufer nur dann zu derartiger Gewährleistung berechtigt ist, wie sie dem Verkäufer vom diesbezüglichen Hersteller eingeräumt wurde, und der Verkäufer verpflichtet sich, den Anspruch an jenen Hersteller weiterzuleiten.

ii.

Die vorstehende Gewährleistung tritt an die Stelle jedweder anderen Bedingung oder Gewährleistung hinsichtlich der Qualität oder Zweckeignung jedweder Waren, ganz gleich, ob nach allgemeinem Recht oder gesetzlich oder sonstwie unterstellt, und der Verkäufer ist unter keinen Umständen haftbar für jedweden Verlust oder Schaden, ob durch Produktionsverlust, Gewinnverlust, Verschwendung von Arbeitsleistung oder Materialien oder wie auch immer sonstwie verursacht.

iii.

Jedwede Aussagen zu den Waren des Verkäufers durch den Käufer oder seine Bediensteten oder Vertreter, ob mündlich oder schriftlich, sind zur Anleitung bestimmt, und der Käufer sollte sich nicht hierauf verlassen, ohne spezifisch nachzufragen und ohne sicherzustellen, dass jedwede ihm wichtige Angelegenheit spezifisch in diesem Vertrag erwähnt wird.

iv.

Der Verkäufer kann sich weigern, schadhafte Teile zu reparieren oder zu ersetzen, solange der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

8

STANDORT

i.

Der Käufer ist alleinverantwortlich für die Eignung des Standortes für die Installation der Waren, für die Einholung aller notwendigen Genehmigungen und Zulassungen gemäß Planungs- und Bauvorschriften und Ortsstatuten und für die Vorbereitung des Standortes, den Bau der Fundamente und die Bereitstellung von Hausanschlüsssen, so dass der Standort für die Entgegennahme der Waren geeignet ist.

ii.

Wenn der Vertrag dies nicht ausdrücklich vorsieht, beinhaltet der Vertrag nicht die Installation, Errichtung oder Inbetriebnahme jedweder Waren oder Ausrüstung oder die diesbezügliche Aufsicht. Falls Installation im Vertrag inbegriffen ist, ist der Käufer dafür verantwortlich, den Verkäufer über vorherrschende Standortbedingungen zu informieren, u. a. in Bezug auf physische Gegebenheiten, Verfügbarkeit von Hausanschlüssen, normale Arbeitszeiten, Verfügbarkeit von Arbeitskräften, jedwede lokale oder nationale Arbeitsordnung oder -praxis, die sich auf die Arbeit auswirken könnte, und alle anderen relevanten Faktoren. Der Käufer hat sicherzustellen, dass die Arbeit ununterbrochen während normaler Arbeitszeiten durchgeführt werden kann. Jedwede zusätzlichen, durch jedwede Unterbrechung oder Verspätung verursachten Kosten, die nicht dem Verkäufer oder seinen Arbeitnehmern zuzuschreiben oder darauf zurückzuführen sind, dass dem Verkäufer der Zugang zum Standort verwehrt ist, werden dem Käufer zusammen mit einer angemessenen Gewinnzugabe berechnet. Der Käufer ist auch für die Bereitstellung einer sicheren und gesunden Arbeitsumgebung für die Arbeitnehmer des Verkäufers und für die Subunternehmer des Verkäufers und dessen Arbeitnehmer verantwortlich und trägt (oder erstattet dem Verkäufer entsprechend) jedwede Verluste, Schäden oder Entschädigungen, die jedweder Person zustehen in Bezug auf jedweden Todesfall oder jedwede Körperverletzung oder Zerstörung oder Beschädigung von Eigentum, außer in dem Umfang, dass Selbiges auf die Fahrlässigkeit des Verkäufers zurückzuführen ist, und der Käufer hat den Verkäufer � außer wie bereits erwähnt � diesbezüglich völlig freizustellen.

9

MODIFIKATIONEN

Jedwede zusätzliche Arbeit, Anforderung oder Modifikation in Bezug auf die Waren oder ihre Installation, die nicht ausdrücklich im Vertrag spezifiziert oder von diesen Bedingungen ausdrücklich ausgeschlossen ist und die der Käufer wünscht, wird, wenn der Verkäufer dem zustimmen kann und will, zusätzlich berechnet (einschließlich einer angemessenen Gewinnzulage), in dem Umfang, dass derartige zusätzliche Arbeit, Anforderung oder Modifikation für den Verkäufer die Vertragserfüllungskosten heraufsetzt, und dem Verkäufer ist eine vertretbare Verlängerung oder Aufschiebung der Erfüllungs- oder Liefertermine zu erlauben, um jedwedem derartigen Wunsch nachkommen zu können.

10

JURISDICTION

Der Vertrag unterliegt englischem Recht, und die Parteien unterwerfen sich der nicht ausschließlichen Jurisdiktion der englischen Gerichte.

Elite Thermal Systems Limited
Elite Court, 6 Stuart Road , Market Harborough, Leicestershire LE16 9PQ , England

Telefon: +44 [0]1858 469834

Fax: +44 [0]1858 410085

E-Mail: [email protected]

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